ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder
ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbedingungen bilden Sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die individuell angegebene Dauer auf den Angeboten verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Geräten, Materialien und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.7 Leistungen, die über den angebotenen Leistungsumfang hinausgehen, werden bekannt gegeben und nach gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber ausgeführt und abgerechnet.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer und Bestellung durch den Auftraggeber zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende
Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt nicht bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages. Die Bestätigung durch den Auftraggeber
ist für den Inhalt des Liefervertrages maßgebend. Bei telefonischen Bestellungen bzw. Beauftragungen durch den Auftraggeber hat dieser vor Arbeitsantritt den Arbeits-/Servicebericht vom Auftragnehmer zu unterzeichnen und somit frei zugeben.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als zwei Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge und Zulagen berechnet.
4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer eine Aufwandsentschädigung nach tatsächlichem Aufwand geltend machen.
5. Zahlung
5.1 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug mit Zugang der Rechnung zu leisten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.2 Wird das Zahlungsziel überschritten, behalten wir uns das Recht vor, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu berechnen.
5.3 Wir behalten uns bei Neukunden vor die Aufträge nur per Vorkasse durch den Auftraggeber abzuwickeln.
6. Lieferung und Versand
6.1 Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dabei bestimmt die Firma Ing. Kurt Klopsch Fördertechnik GmbH das Transportunternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
6.2 Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sollte die Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist und einer angemessenen Nachfrist von uns nicht eingehalten worden sein, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche für verspätete Lieferungen sind ausgeschlossen.
6.3 Sollte durch höhere Gewalt eingetretene Umstände dazu führen, dass sich die Lieferungen verzögern, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieser Umstände. Sollten diese Umstände länger als vier Wochen dauern, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
7. Abnahme, Gefahrübergang und Beanstandungen
7.1 Mit der Abnahme bzw. dem vom Auftragnehmer unterzeichneten Lieferschein geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7.2 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage / Auslieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen / Lieferungen einvernehmlich in Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
7.3 Die Dienstleistung / der Auftrag ist nach Fertigstellung der Leistungserbringung / Auftragserfüllung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
7.4 Hat der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von drei Werktagen als erfolgt.
7.5 Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel an der Dienstleistung / der Umsetzung des Auftrages oder wegen erkennbar unvollständiger oder falscher Lieferungen sind innerhalb von drei Werktagen nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt und die Dienstleitung / der erteilte Auftrag als erfüllt. Bei rechtzeitiger Mitteilung richten sich die Ansprüche des Auftraggebers nach Ziffer 8. Rücksendungen von Lieferungen dürfen nur durch vorherige schriftliche Bestätigung durch uns vorgenommen werden.
8. Gewährleistung und Schadenersatz
8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Werktagen schriftlich einzureichen.
8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von technischen Ausführungen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8.4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß- oder Lötarbeiten beim Auftraggeber hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen, (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.), wenn nicht anders vereinbart, zu treffen.
8.5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit besteht auch eine Haftung für nur fahrlässig herbeigeführte Schäden.
8.6 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.7 Gewährleistungsansprüche an den Auftragnehmer können nur für die beauftragte, geleistete und berechnete Dienstleistung / Lieferung geltend gemacht werden.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die gelieferten Gegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Eigentum eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.
10. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Verbraucher oder sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist Brandenburg an der Havel.
11. Rechtsgültigkeit und Datenschutz
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die jeweils aktuelle EU-DSGVO findet Anwendung zur Erhebung, Verarbeitung etc. von Daten.
Stand: 01.05.2018